Alkohol im Straßenverkehr

Urteile: Trunkenheit auf dem Fahrrad und Randale im Vollrausch

Dienstag, 24. Jul 2012, 13:24 von
Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Die Tatsache ist jedem geläufig, doch nicht immer halten sich die Verkehrsteilnehmer an diese grundsätzliche Forderung. Dass Alkohol auch ohne Auto zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, wird so machen sorglosen Alkoholkonsumenten aufhorchen lassen.
Die Gerichte urteilen in den meisten Fällen von Alkoholmissbrauch zu Recht sehr hart

Die Gerichte urteilen in den meisten Fällen von Alkoholmissbrauch zu Recht sehr hart

In einem aktuellen Fall klagte ein Mann vor dem Verwaltungsgericht in Mainz. Der Kläger hatte auf einem Fest dem Alkohol reichlich zugesprochen und danach heftig randaliert. Die Gäste mussten sogar die Polizei rufen. Die Beamten ordneten eine Blutprobe an, die einen Alkoholgehalt von 3,0 Promille ergab. Der Mann hatte einen Führerschein, und die Polizei informierte die Führerscheinbehörde über den Vorfall. Um die Möglichkeit eines ständigen Alkoholmissbrauchs zu klären, verlangte die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Mann folgte der Aufforderung nicht, woraufhin ihm die Behörde sofort den Führerschein entzog. Der Kläger stellte einen Antrag auf den Stopp des Sofortvollzuges. Doch die Mainzer Richter lehnten den Antrag ab. Die Behörde habe zu Recht gehandelt, denn es liegen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vor.

Gefahr durch Alkoholkonsum ist möglich

Die Untersuchung ist nach dem Verhalten des Klägers zu Recht angeordnet worden. Das Anzeichen von Alkoholmissbrauch ist das Unvermögen der Trennung vom Führen eines Kraftfahrzeuges und einem Alkoholkonsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Die Auffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs reicht für eine solche Maßnahme aus. Es genügt die Annahme, dass der Betreffende in naher Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Menschen mit einer Konzentration des Blutalkohols von mehr als 1,6 Promille sind in hohem Maße an Alkohol gewöhnt. Sie gehören nach Ansicht des Gerichtes zum Personenkreis mit starker und dauerhafter Alkoholproblematik.

Führerscheinentzug auch ohne Eklat im Straßenverkehr  

Erschwerend für den Kläger sahen die Richter an, dass er trotz des Alkoholgehaltes von 3,0 Promille unglaublich aggressiv war. Sogar im Krankenhaus musste er von Polizisten bewacht werden. Der Kläger ist beruflich auf das Auto angewiesen. Das Gericht befürchtet, dass er irgendwann unter Alkoholeinfluss fahren wird. Daher sei das Gutachten zu Recht angeordnet wurde. Weil der Kläger die Untersuchung verweigert hatte, war ihm auch die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurden. Grundsätzlich ist also auch der Entzug des Führerscheins bei Alkoholmissbrauch außerhalb des Straßenverkehrs möglich. (Aktenzeichen 3 L 823/12.MZ)

Betrunken am Lenker

Gewundert hat sich sicherlich auch ein Fahrradfahrer, der mit seinem Drahtesel auffällig wurde. Als sein Blutalkohol überprüft wurde, wurden 1,98 Promille gemessen. Auch von ihm verlangte die Behörde ein Gutachten. Die Tester sollten abklären, ob er zukünftig unter dem Einfluss von Alkohol mit einem Fahrzeug unterwegs sein würde. Eine "Trunkenheitsfahrt" wurde nicht ausgeschlossen, und deshalb wurde dem Mann der Führerschein entzogen. Doch das wollte der Fahrradfahrer nicht akzeptieren und klagte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Er sei schließlich mit einem Fahrrad unterwegs gewesen, für das man keinen Führerschein benötige.

Schlechte Prognose für Verhalten im Verkehr    

Auch habe er sich bewusst gegen das Fahren mit dem Auto entschieden, und darüber hinaus sei er das erste Mal auffällig geworden. Doch das Gericht wies die Klage ab. Er habe bei den Gutachtern seinen außergewöhnlich hohen Alkoholwert heruntergespielt, obwohl man eine Gewöhnung und längeren Alkoholmissbrauch daraus ableiten könne. Ein entsprechender Fragebogen habe Unwissen über die Auswirkungen von Alkohol im Straßenverkehr dokumentiert. Die Zuverlässigkeit des Klägers im Straßenverkehr ist nach Ansicht der Richter deshalb fraglich, gleich ob es sich um ein Auto, ein Fahrrad oder ein Motorrad handelt. Der Führerschein wurde ihm zu Recht entzogen, so das Gericht. (Aktenzeichen 1 N 80.07)