Nichtversicherung

Urteil: Gericht untersagt Übernahme von Zuschlägen zur PKV

Montag, 16. Jul 2012, 13:36 von
Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen Beitragsrückstände zur privaten Krankenversicherung (PKV) für Zeiträume der Nichtversicherung in jedem Fall eigenständig ausgleichen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen hervor.
Urteil: Jobcenter müssen Zuschläge zur PKV nicht übernehmen

Urteil: Jobcenter müssen Zuschläge zur PKV nicht übernehmen

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts im vergangenen Jahr haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die private Krankenversicherung durch die Jobcenter. Davon ausgenommen sind allerdings Zuschläge für Jahre, in denen Betroffene nicht krankenversichert waren. So entschieden nun die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilte. Hintergrund: Eine Empfängerin von Hartz-IV-Leistungen hatte geklagt, weil das zuständige Jobcenter ihr die Übernahme der Zuschläge für Zeiten der Nichtversicherung verweigert hatte. Das Gericht gab dem Grundsicherungsträger Recht. Zwar müssten die Jobcenter die Kosten für die Krankenversicherung begrenzt übernehmen. Beitragszuschläge für Nicht-Versicherte gehörten allerdings nicht dazu.

Keine Erstattungspflicht für nichtversicherte Jahre

Im konkreten Fall hatte eine Alg-II-Bezieherin mit Wirkung zum 1. Januar 2012 einen Vertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen geschlossen, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Durch die Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland im Jahr 2009 hat die Versicherung das Recht, für den Zeitraum der Nichtversicherung rückwirkend Beitragszuschläge zu erheben. Die dadurch veranschlagten 1.700 Euro konnte die Klägerin allerdings nicht zahlen und verlangte von dem zuständigen Jobcenter, die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Kostenübernahme bis zur Hälfte des Basistarifs

In ihrer Urteilsverkündung verwiesen die Richter zwar auf das Anrecht der Hartz-IV-Empfänger auf einen Krankenversicherungsschutz, ohne nach SGB II dafür Beiträge zahlen zu müssen. Die Jobcenter seien aber nur dazu verpflichtet, die Prämien zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen. Darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtungen oder Zuschläge für nichtversicherte Monate seien davon aber ausgenommen.

Gericht weist Klage zurück

Nach § 24 Abs. 1 SGB II scheide ein zinsloses Darlehen des Jobcenters ebenfalls aus, weil es sich dabei um keinen im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehenen Bedarf handele. Darüber hinaus sei es nach Ansicht der zuständigen Richter “zweifelhaft, ob die Klage im Eilverfahren verhandelt werden muss”. Die Klägerin hätte zudem beim PKV-Anbieter eine Stundung der ausstehenden Zahlungen beanstanden können, so das Fazit der Richter (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER).