Urteil zur privaten Unfallversicherung

Unfallversicherung zahlt bei Tod durch allergische Reaktion

Mittwoch, 20. Jun 2012, 13:25 von
Eine private Unfallversicherung soll die Versicherten vor den Folgen eines Unfalls schützen. Je nach Vertrag wird die Zahlung einer Rente oder aber ein anderer finanzieller Ausgleich vereinbart. Strittig kann es sein, wie ein Unfall eigentlich definiert ist und wann auf diesem Hintergrund die Unfallversicherung zahlen muss.
Gerichte urteilen unterschiedlich, so dass oft erst ein höchstrichterliches Urteil Klarheit bringt

Gerichte urteilen unterschiedlich, so dass oft erst ein höchstrichterliches Urteil Klarheit bringt

Das Oberlandesgericht (OLG) München musste einen solchen Fall entscheiden. Ein 15-jähriges Mädchen mit einer geistigen Behinderung musste am Heiligabend 2009 den Genuss von Schokolade mit Nüssen mit dem Leben bezahlen. Es starb durch eine heftige allergische Reaktion auf den Verzehr der Süßigkeit. Das Kind war bei seiner Mutter in einer privaten Unfallversicherung mitversichert. Nach dem Tod des Kindes verlangte die Mutter von der Versicherung 27.000 Euro. Dieser Betrag wurde vertraglich bei Unfalltod vereinbart und von der Mutter des verstorbenen Kindes als gesetzlicher Erbin eingefordert. Die Versicherung verweigerte aber die Zahlung der vereinbarten Summe. Für den Versicherer war die Todesursache überhaupt nicht geklärt, und zudem lag seiner Ansicht nach auch gar kein Unfall vor. Das Landgericht Memmingen war dieser Auffassung gefolgt. Eine schwere allergische Reaktion könne nicht als Unfall eingeordnet werden.

Landgericht gibt der Versicherung Recht  

Per definitionem sei ein willentlicher Verzehr von Vollmilchschokolade kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Zudem sei das Mädchen zum Zeitpunkt des tödlichen Geschehens bereits 15 Jahre alt gewesen. Laut Vertragsbedingungen aber waren nur Vergiftungen von Kindern durch die Einnahme fester oder flüssiger Substanzen bis zum 14. Lebensjahr abgedeckt. Damit folgte das Landgericht den Argumenten der Versicherung. Doch der Augsburger Senat des Oberlandesgerichtes München hob dieses Urteil auf.

Unabsichtlicher Verzehr von Allergenen ist ein Unfall

Das OLG bestellte einen medizinischen Sachverständigen, der den Tod des Mädchens mit an Wahrscheinlichkeit grenzende Sicherheit auf eine allergische Reaktion durch Nahrungsmittel zurückführte. Nach seiner Meinung deuteten viele Hinweise auf eine Haselnussallergie hin. Doch letztlich war die Ursache der allergischen Reaktion unerheblich. Nach der Beweislage hatte das Mädchen offensichtlich kleine Täfelchen Schokolade mit Anteilen von Nüssen unbemerkt vom Tisch genommen und gegessen. Das Gericht stellte fest, dass der unbewusste und versehentliche Verzehr von Allergenen in Verbindung mit anderen Nahrungsstoffen sowohl im privaten als auch im Sozialversicherungsrecht als versicherter Unfall gilt. Maßstab ist ein äußeres Ereignis, durch das ein Versicherter unfreiwillig eine Schädigung seiner Gesundheit erleidet.

Plötzliche Schädigung der Gesundheit bestimmend   

Dabei bezieht sich die Unfreiwilligkeit auf die gesundheitliche Schädigung, nicht auf das von außen einwirkende Ereignis. Die Einwirkung von außen, nämlich der Allergene auf die Mundschleimhaut des Kindes, geschah plötzlich und unfreiwillig, weil dieses Zusammentreffen plötzlich passierte und fatale Auswirkungen hatte. Damit liegt in diesem Fall ein Unfallgeschehen vor. In diesem Fall spielte auch die Versicherung von Kindern bis 14 Jahre keine Rolle mehr.

Bestehende Allergie führt nicht zum Leistungsausschluss  

Auch das Argument, dass hier bereits vorhandene Krankheiten eine Rolle gespielt hätten, ließ das Gericht nicht gelten. Die Bereitschaft des Körpers zu einer allergischen Reaktion sei noch keine behandlungsbedürftige Krankheit. Wenn ein Unfall aufgrund einer bestehenden Krankheit geschieht, so gilt eine Ausschlussklausel. Doch das Gericht stellte fest, dass hier keine Krankheit im Sinne dieser Klausel vorliegt. Wenn ein Allergiker die auslösenden Stoffe vermeidet, so kann er ohne jede medizinische Behandlung problemlos leben. Die Versicherung muss also zahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und weil gerade dieser Sachverhalt noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ließ das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof zu. (Aktenzeichen 14 U 2523/11)