Urteil zu Hilfsmitteln

Krankenkasse zahlt kein Speedy-Tandem für Behinderten

Mittwoch, 04. Jul 2012, 13:30 von
Oft müssen Gerichte entscheiden, ob eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel zahlen muss. Wer auf solche Mittel angewiesen ist, weiß um die Bedeutung der Kostenfrage. Mit einem aktuellen Urteil hat das Hessische Landessozialgericht die Kostenübernahme für ein Speedy-Tandem abgelehnt.
Die Interessen der Krankenkassen und der Versicherten müssen genau abgewogen werden

Die Interessen der Krankenkassen und der Versicherten müssen genau abgewogen werden

Ein solches Fahrrad hat besondere Funktionen. Zunächst hat es einen sehr tiefen Einstieg, der das Auf- und Absteigen wesentlich erleichtert. Vor allem aber kann ein Rollstuhl an das Fahrrad angekuppelt werden. So entsteht ein "Gespann" aus Fahrrad und Rollstuhl. Mit so einem besonderen Fahrrad wollte ein 12-jähriger Junge aus dem Landkreis Gießen gern gefahren werden. Grund dafür war eine spastische Cerebralparese, einer Bewegungsstörung, die durch eine frühkindliche Schädigung des Gehirns wahrscheinlich durch Sauerstoffmangel verursacht wird. Zusätzlich bestand bei dem Jungen eine schwere Sehstörung. Er konnte sich nicht selbständig bewegen und war deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Doch eigenständig fahren konnte er diesen Rollstuhl nicht. Die Kinderärztin verschrieb dem behinderten Jungen ein Speedy-Tandem. So sollten dem Kind gemeinsame Ausflüge mit der Familie ermöglicht werden.

Kosten für Spezialrad werden nicht übernommen  

Der Sozialhilfeträger verweigerte die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Deshalb stellte die Familie bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Speedy-Tandem in Höhe von rund 3.700 Euro. Doch auch die Kasse lehnte den Antrag ab. Die Eltern des Kindes wollten die Ablehnung jedoch nicht hinnehmen und klagten vor Gericht. Aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wiesen die Richter die Klage ab und folgten den Argumenten der Krankenkasse.

Streit um Fahrrad als Integrationshilfe

Die Krankenkasse begründete ihre Ablehnung so: Das Fahren mit dem Fahrrad gehört nicht zu den Grundbedürfnissen. Doch nur für die Realisierung solcher Bedürfnisse sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Die Kassen haben ebenfalls den Auftrag, die Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe der Jugendlichen in seinem Alter zu unterstützen und zu fördern. Doch durch das spezielle Fahrrad könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Die Eltern waren jedoch gegenteiliger Ansicht. Mit dem Speedy-Tandem könne der behinderte Junge an Familienausflügen teilnehmen, es sei auch für die Schule nutzbar und fördere seine Integration sehr wohl. Doch die Richter in Darmstadt gaben der Krankenkasse Recht.

Medizinische Rehabilitation setzt eigenständige Bewegung voraus  

Es sei richtig, dass die Krankenkassen einem Behinderten helfen müssen, sich körperliche Freiräume zu erschließen. Als Maßstab dafür gilt die Entfernung, die ein nicht behinderter Jugendlicher mit dem Fahrrad fährt. Das soll eine angemessene Hilfe zur Integration in den Kreis Gleichaltriger sein, die für die Entwicklung eines Jugendlichen wichtig sind. Doch das setzt die Möglichkeit zu selbständiger Fortbewegung voraus. Das aber sei im vorliegenden Fall nicht möglich, so dass das Ziel einer altersgemäßen Integration nicht erreicht werden kann. Der behinderte Junge könne nur passiv herumgefahren werden. Aus diesem Grund, so die Richter, diene ein Speedy-Tandem nicht der medizinischen Rehabilitation, sondern könne nur den geografischen Horizont des Behinderten erweitern.

Kassen sind in diesem Fall nicht zuständig  

Doch das müssen die Krankenkassen nicht zahlen. Nach dem § 33 des Sozialgesetzbuches V müssen die Kassen nur Hilfsmittel zahlen, die eine Behandlung erfolgreich absichern, einer Behinderung vorbeugen oder aber eine bestehende Behinderung so weit wie möglich ausgleichen. All diese Sachverhalte treffen aber in diesem Fall nicht zu. Für die Richter gab es auch keinen Grund, die Revision beim Bundessozialgericht zuzulassen. Das Urteil ist also rechtskräftig. (Aktenzeichen L 1 KR 100/10)