Urteil zur Liposuktion

Krankenkasse muss keine ambulante Fettabsaugung zahlen

Sonntag, 29. Apr 2012, 12:48 von
Der Begriff Fettabsaugung lässt an Schönheitsoperationen denken, die im Grunde unnötig sind. Doch es gibt Patienten, die an einer krankhaften Entwicklung von Fettansammlungen in ihrem Körper leiden. In solchen Fällen unternehmen die Betroffenen oft den Versuch, ihre Krankenkasse finanziell in die Pflicht zu nehmen.
Das Absaugen von Fett in einer ambulanten Praxis gehört nicht zum Leistungskatalog

Das Absaugen von Fett in einer ambulanten Praxis gehört nicht zum Leistungskatalog

In einem solchen Fall musste das Sozialgericht in Mainz entscheiden. Die Klägerin litt unter einem ausgeprägten Lipödem, das umgangssprachlich auch als "Reiterhosenkrankheit" bezeichnet wird. Bei dieser Krankheit häuft der Körper an bestimmten Stellen Fett an, oft an den Beinen. Diese Ödeme aus Fett können sehr starke Schmerzen auslösen, was bei der Klägerin der Fall war. Die Frau hatte immer wieder versucht, durch sportliche Betätigung, Umstellung der Ernährung und Lymphdrainagen ihre Beschwerden zu lindern, doch all das blieb ohne Erfolg. Die Klägerin ließ sich schließlich ambulant das Fett absaugen. Sie stellte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die ambulante Liposuktion. Die Kasse weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Auch vor Gericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht  verpflichtet, die Kosten für eine Fettabsaugung zu übernehmen.

Kassen sind nicht zur Kostenübernahme verpflichtet   

Die ambulante Fettabsaugung ist nach Definition des Gerichtes eine neue Methode, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) steht. Für die endgültige Festsetzungen der Leistungen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) zuständig, der aber diese Behandlung noch nicht anerkannt hat. Deshalb sind die Kassen auch dann nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist. Einen Ausnahmefall konnten die Richter ebenfalls nicht feststellen. Die Krankheit der Klägerin führt weder zu einem tödlichen Ende, noch befand sich die Frau in einer lebensbedrohlichen Lage. Bei Lipödemen sind noch niemals derartig schlimme Folgen bekannt geworden. Deshalb wurde die Klage der Frau abgewiesen. Sie muss die Kosten für ihre Fettabsaugung selbst tragen. (Aktenzeichen S 14 KR 143/11)

Gleichlautendes Urteil des Bundessozialgerichtes

Bereits im Jahr 2008 hatte das Bundessozialgericht in einem ähnlichen Fall entschieden. Eine Frau hatte gegen ihre Krankenkasse geklagt. Sie litt ebenfalls unter schmerzhaften Lipödemen an Beinen und Armen. Die Bereiche an ihrem Körper waren stark verformt, und mit anderen Möglichkeiten habe man ihr nicht helfen können, so die Argumentation der Klägerin. Um zu verhindern, dass ihr Leiden chronisch wird, müsse eine Liposuktion, also eine Fettabsaugung durchgeführt werden. Der Eingriff könne ambulant oder stationär in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Doch auch hier lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine ambulante Fettabsaugung ab. Die Richter des Bundessozialgerichts folgten den Argumenten der Kasse und wiesen die Klage ab.

Kein Anspruch auf Zahlung der Kosten

Die Klägerin habe nur dann Anspruch auf die Erstattung der Kosten, wenn eine Behandlung im GKV-Leistungskatalog stehe. Die ambulante Liposuktion aber ist dort nicht zu finden. Nach Durchsicht der ärztlichen Unterlagen habe sich auch keine zwingende Notwendigkeiten für eine stationäre Behandlung ergeben. Auch wenn die Klägerin einen Anspruch auf eine Sachleistung der Krankenkasse gehabt hätte, so habe sie kein Recht auf Kostenerstattung, weil sie sich für eine ambulante Behandlung entschieden habe.

Fettabsaugung nicht zwingend notwendig  

Ein Ausnahmefall lag nach Auffassung der Richter nicht vor, da die Erkrankung der Klägerin nicht lebensbedrohlich ist. Auch folgten die Richter der Auffassung der Krankenkasse, dass eine derartige Operation nicht unbedingt notwendig sei. Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gibt es danach andere Möglichkeiten der Behandlung: Bewegungstherapie, die Kompressionstherapie und die physikalische Entstauungstherapie könnte zur Behandlung der Lipödeme eingesetzt werden. Die Krankenkasse muss die Kosten nicht übernehmen. (Aktenzeichen B 1 KR 11/08 R)