Urteile zu Wegeunfällen

Gesetzliche Unfallversicherung: Unfälle auf dem Weg zur Arbeit

Samstag, 21. Jul 2012, 12:02 von
Der direkte Weg eines Arbeitnehmers von oder zu seinem Arbeitsplatz steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Absicherung gilt aber nur für den tatsächlich direkten Weg. Nimmt der Versicherte aber einen Umweg, so gibt es immer wieder Streit, ob die Folgen eines Unfalls abgesichert sind.
Wer für die Folgen eines Unfalles zuständig ist, muss oft vor Gericht geklärt werden

Wer für die Folgen eines Unfalles zuständig ist, muss oft vor Gericht geklärt werden

In einem aktuellen Fall musste das Sozialgericht Heilbronn entscheiden. Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller zur Arbeit. Plötzlich fiel ihm auf, dass er mit dem vorhandenen Benzin im Tank nicht mehr zur Arbeit gelangen konnte. Er verließ also seinen üblichen Weg und fuhr zu einer Tankstelle, die circa 150 Meter entfernt lag. Dort tankte er den Roller auf und fuhr zurück auf seine übliche Strecke. Nach kurzer Zeit stürzte er, weil er einem Lastwagen ausweichen musste. Der gestürzte Fahrer meldete seine Verletzungen der Berufsgenossenschaft, doch die lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Arbeitnehmer habe seinen Weg aus privaten Gründen verlassen. Deshalb falle der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung weg. Das Auftanken eines Fahrzeuges mit privater Nutzung gehöre ohnehin nicht zum Umfang der Versicherung, selbst nicht auf dem Weg zur Arbeit.

Bei geringfügigem Umweg besteht Versicherungsschutz

Die Heilbronner Richter aber sahen die Sachlage anders. Für sie waren die Argumente der Berufsgenossenschaft zweifelhaft. Es könne durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz auch beim Tankvorgang unter dem Schutz der Versicherung steht. Die Strecke, die er zum zwingend notwendigen Tanken zurücklegte, war nur geringfügig länger. Auch war der Unfall nicht auf dem Weg von oder zur Tankstelle passiert, sondern auf der ganz normalen Fahrt des Arbeitnehmers zur Arbeit. Noch im Gerichtssaal gab der Vertreter der Berufsgenossenschaft nach und erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. (Aktenzeichen S 3 U 666/10)

Unfall auf Umweg wegen Baustellen

Die Streitfälle um derartige Ansprüche müssen immer wieder entschieden werden. So auch der Fall eines Motorradfahrers, der auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zur Wohnung einen tödlichen Unfall hatte. Er war nicht auf direktem Weg nach Hause gefahren, sondern war einen doppelt so langen Umweg gefahren. Auf der direkten Fahrstrecke waren zu dieser Zeit etliche Baustellen, so dass der Umweg günstiger war. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert nur den direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Dieser Weg muss in einem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen und darf keinen eigenwirtschaftlichen Interessen folgen. Doch in diesem Fall sprachen die Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Hinterbliebenen einen Rentenanspruch zu. Die Fahrstrecke war günstiger in Bezug auf Fahrzeit und Fahrqualität. (Aktenzeichen L 6 U 118/04)

Unfall nach Besuch bei Verwandten

Das Gericht musste in einem weiteren Fall entscheiden, ob einer Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Die Frau wohnte und arbeitete in der Region Altmark in Sachsen Anhalt. Als sie von einem Besuch bei Verwandten in Nordrhein-Westfalen zu ihrer Arbeitsstelle fuhr, hatte sie einen schweren Unfall mit erheblichen Verletzungen. Auch sie wollte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Grenzen des Schutzes überschritten

Doch in diesem Fall wiesen die Richter die Klage ab. Sie konnten keinen Zusammenhang mit der Arbeit der Klägerin sehen. In diesem Fall ging es nur um das eigenwirtschaftliche Interesse, nämlich den Besuch bei den Verwandten. Auch sahen die Richter die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Aufgrund der Entfernung von 250 km zur Arbeitsstelle hielten sie das Wegerisiko für völlig unangemessen. Deshalb wurde dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall akzeptiert. (Aktenzeichen L 6 U 157/04)