Private Haftpflichtversicherung

Folgen von Stalking nicht durch Haftpflichtversicherung geschützt

Samstag, 16. Jun 2012, 12:18 von
Stalking hat es vermutlich zu allen Zeiten gegeben. Es kommt auf das Ausmaß an, ob man sich über die Anhänglichkeit einer Person nur amüsiert, ob sie lästig ist oder tatsächlich den Tatbestand des Stalkings erfüllt. Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich mit einem außergewöhnlichen Fall eines Stalkers beschäftigen.
Ein Stalker muss die Folgen seiner schädlichen Handlungen auf jeden Fall selbst tragen

Ein Stalker muss die Folgen seiner schädlichen Handlungen auf jeden Fall selbst tragen

Die offizielle Definition in Deutschland sagt Folgendes: Stalking wird bezeichnet als "das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird". Diese Erklärung des Begriffes stammt aus der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. Nach diesem Sachverhalt wurde ein Mann angeklagt, der eine Kollegin jahrelang verfolgt haben sollte. Nach dem geltenden Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches wurde er entsprechend verurteilt. Die betroffene Kollegin verlangte aber noch mehr: Sie wollte Schadenersatz für die erlittenen Unannehmlichkeiten und verlangte auch Schmerzensgeld. Der Arbeitgeber machte ebenfalls Ansprüche geltend und verlangte finanziellen Ausgleich von dem Stalker. Der Angeklagte wurde verurteilt und stellte danach  wohl Überlegungen an, wie er sich sein Geld zurückholen könnte.

Haftpflichtversicherung soll Folgen des Stalkens zahlen  

Er stellte also einen Antrag bei seiner privaten Haftpflichtversicherung. Für ihn war der Versicherungsfall eingetreten, und er verlangte die Kostenübernahme für seine gerichtlich festgesetzten Ausgaben. Der Versicherer verweigerte jedoch jede Leistung, und so landete der Fall vor Gericht. Die Richter des Oberlandesgerichtes erteilten aber den Forderungen des Klägers eine Absage und gaben dem Versicherer Recht. Der Leitsatz des Gerichtes: Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handelt es sich dabei um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung. Eine hieraus resultierende Haftpflicht ist daher nicht versichert.

Ausschluss durch ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit  

Die Richter machten klar, dass Handlungen und Tätigkeiten nicht versichert sind, von denen eine ehrlicher Versicherungsnehmer niemals den Schutz seiner privaten Haftpflicht erwarten könne. Dieser Schutz kann nicht gewährt werden, wenn das Verhalten eines Versicherten fremde Rechtsgüter in Frage stellt. Im Fall des Stalkers muss man davon ausgehen, dass die Handlungen des Klägers, durch die Schadensansprüche gegen ihn entstanden sind, als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen sind. Das Opfer des Klägers sei über Jahre hinweg hinweg belästigt und unter Druck gesetzt worden. Abgesehen von der Strafbarkeit solcher Handlungen muss das Verhalten des Versicherten als ungewöhnliche Betätigung angesehen werden und fällt damit unter die Haftungsausschlussklausel.

Kläger wusste um die Gefahren seines Tuns   

Dem Kläger müssen die Gefahren seines Handelns völlig bewusst gewesen sein. Es sei bekannt, dass Stalking die Opfer seelisch und körperlich stark in Mitleidenschaft zieht. Nicht umsonst sieht das Gesetz für derartige Verhaltensweisen Strafen vor. In diesem speziellen Fall komme hinzu, dass dem Kläger die Gefährlichkeit seiner Handlungen sehr deutlich gemacht worden sind. Das Opfer seiner Nachstellungen habe eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die Frau fühlte sich danach belästigt und bedroht. Sie hatte sich wegen der Nachstellungen bereits einer psychologischen Behandlung unterziehen müssen.

Versicherung muss nicht zahlen  

Für solche Nachstellungen und für das Ignorieren von Gesetzen und Regeln der Gesetze gegen Gewalt und die daraus resultierenden Folgen könne ein anständiger und unbescholtener Versicherter keinen Schutz von seiner privaten Haftpflicht erwarten. Es ist auch nach Ansicht der Richter völlig irrelevant, ab der Versicherte durch sein falsches Verhalten sein eigenes Eigentum oder seine Gesundheit schädigt. Der Antrag des Versicherten auf Übernahme der Kosten durch seine Haftpflichtversicherung wurde abgelehnt. (Aktenzeichen 5 W 58/11)