Ärzte müssen sich anonyme Kritik im Internet gefallen lassen
Samstag, 21. Apr 2012, 12:51 von Jutta Wellding-Trostel
Ärzte müssen nach bisheriger Rechtsprechung schlechte Beurteilungen im Internet akzeptieren
Die niedergelassene Ärztin hatte sich auf diesem Weg gegen die Betreiber der Internetplattform Jameda zur Wehr gesetzt. Auf der Internetseite waren nicht nur die Kontaktdaten und Erläuterungen zu ihrer beruflichen Arbeit zu finden, sondern auch Bewertungen ihrer ärztlichen Tätigkeit. Die Wertungen werden anonym auf diesem Portal eingestellt. Deshalb verlangte die Klägerin, dass der Betreiber des Portals ihre Daten löschen sollte. Sie sah ihr Persönlichkeitsrecht durch die öffentlichen Bewertungen grundsätzlich verletzt. Außerdem bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, das aber durch die negativen Veröffentlichungen beeinträchtigt werden könne und deshalb nicht mit ihrer Tätigkeit vereinbar sei. Deshalb verlangte die Ärztin nicht nur die Entfernung ihrer Daten, sondern wollte auch zukünftige Einträge verhindert wissen. Doch vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt musste die Klägerin eine Niederlage hinnehmen.
Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut
Zwar sei die Bewertung im Internet durchaus als Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung zu werten, sagten die Richter. Doch sie räumten dem Grundsatz der Meinungsfreiheit den höheren Stellenwert ein. Das Interesse der Ärztin an ihren Daten sei nicht schutzwürdig. Auch sei gerade die Bewertung von Ärzten besonders wichtig. Freie Arztwahl und der Wettbewerb zwischen den Ärzten mache es notwendig, dass öffentlich zugängliche Quellen zur Bewertung für diese Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
Anonymität als Schutz vor Sanktionen
Die Richter nahmen auch Stellung dazu, dass die Beurteilungen des Portals anonym erstellt werden. Die Klägerin hatte argumentiert, dass ihr damit keine Möglichkeit gegeben werde, sich direkt mit einem Kritiker auseinanderzusetzen. Auch bestehe durch die Anonymität eine besonders große Gefahr der missbräuchlichen Nutzung. Die Richter stimmten dieser Einschätzung zwar zu, betonten aber andererseits den großen Wert der anonymisierten Bewertungen. Denn wenn ein Name angegeben werden müsse, bestehe die Gefahr, dass Meinungen aus Angst vor Repressalien zurückgehalten würden. Eine daraus resultierende Selbstzensur sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar. Auch das Argument, dass die Bewertungen von Laien ohne Fachkompetenz erstellt worden seien, ließen die Richter nicht gelten. Die freie Meinungsäußerung müsse auch außerhalb allgemeingültiger Werturteile möglich sein. Ärzte müssen sich also auch im Internet mit Kritik abfinden. (Aktenzeichen 16 U 125/11)
Klage eines Arztes auf Schadenersatz
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht in Hamm in einem ähnlichen Fall entschieden. Hier hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sich durch eine negative Bewertung verleumdet gefühlt hatte. Er wollte vor Gericht erreichen, dass ihm die Daten seines Kritikers ausgehändigt werden sollten. Auch verlangte der die Löschung seiner gesamten Daten sowie Schadenersatz vom Nutzer des Portals, der die negative Bewertung eingestellt hatte.
Arzt muss Risiken durch Kritik hinnehmen
Das Gericht wies die Klage zurück. Der Arzt muss ein anonymes Werturteil akzeptieren. Es werde nur die berufliche Tätigkeit. Das Privatleben oder der persönliche Bereich des Klägers werde nicht tangiert. Die Richter gestanden zwar zu, dass negative Kritik bei freiberuflich Tätigen ein Risiko darstellen könne. Doch der Kläger konnte nach Ansicht des Gerichtes nicht nachweisen, dass ihm ein wirtschaftlicher Schaden durch den negativen Eintrag im Internet entstanden sei. Das Gericht wies die Klage zurück. (Aktenzeichen I-3 U 196/10)





